§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Die Abteilung führt den NamenTENNISABTEILUNG ECKERSDORF RMC/TSV
Sitz der Abteilung ist Eckersdorf. Der Zweck der Abteilung ist die Pflege des Tennissports, wobei die Förderung der Jugend im Vordergrund steht. Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1963. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Abteilung. Auch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jedermann offen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmekapazität ist begrenzt. Interessenten werden in eine Warteliste eingetragen und werden in numerischer Reihenfolge berücksichtigt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich über den Vorstand zu stellen.§4 Arten der Mitglieder
Die Abteilung besteht aus- Ehrenmitgliedern,
- aktiven Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern und
- Jugendlichen Mitgliedern.
§5 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung solche Personen benannt werden, die sich besondere Verdienste um die Abteilung oder um den Tennissport erworben haben. Ehrenmitglieder der Abteilung ernennt der Vorstand.§6 Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind alle diejenigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.§7 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind solche, die den Tennissport nicht aktiv betreiben, die jedoch durch regelmäßige Beiträge die Abteilung in der Erreichung ihrer Ziele fördern und die Verbindung mit ihr aufrecht erhalten wollen.§8 Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.Soweit sie jedoch über 14 Jahre alt sind, können sie Mitgliederversammlungen besuchen, Anträge stellen und an der Erörterung teilnehmen.
§9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen der Abteilung schonend zu behandeln, die Zwecke der Abteilung nach Kräften zu fördern, die Ordnung der Abteilung zu beachten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.§10 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.§11 Austritt
Der Austritt aus der Abteilung kann nur durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist an den Vorstand erfolgen, und zwar nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Vor dem Austritt sind sämtliche Verpflichtungen gegenüber der Abteilung zu erfüllen.§12 Ausschluß
Ein Mitglied, das in schwerwiegender Weise gegen das Ansehen oder die Belange der Abteilung, ihrer Ordnung oder ihrer Beschlüsse verstößt, kann durch den Vorstand auf Dauer oder befristet ausgeschlossen werden.Die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung ist zulässig. Der Ausschluß ist ebenfalls möglich bei Nichtentrichten des Spielgeldes bis Ende Mai der jeweiligen Saison und der Arbeitspauschale bis Ende Februar der folgenden Saison. Rechtsmittel sind ausgeschlossen.
§13 Folgen von Austritt oder Ausschluß
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an der Abteilung. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.§14 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
Zur Erfüllung der Aufgaben der Abteilung werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, die Fälligkeit bestimmt der Vorstand. Der Beitrag ist eine Bringschuld.§15 Organe der Abteilung
Organe der Abteilung sind:- 1. die Mitgliederversammlung
- 2. der Vorstand.
§16 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jahrlich, und zwar vor dem 31. Dezember statt. Sie ist von dem Abteilungsleiter oder dem stellvertretenden Abteilungsleiter einzuberufen. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.Die Tagesordnung muß mindestens die Beratung und Beschlußfassung über folgende Gegenstände enthalten:
- 1. Jahresbericht
- 2. Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
- 3. Entlastung des Vorstandes und
- 4. Neuwahlen, soweit diese anstehen.
§17 Anträge
Jedes Mitglied ist berechtigt, spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Abteilungsleiter schriftliche Anträge zur Beratung und Abstimmung zu stellen.§18 Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Mehrheit der Abstimmenden nicht mitgezählt. Die Abstimmung ist mündlich, auf Verlangen eines Mitgliedes geheim. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.§19 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände. Sie ist ferner zuständig für:- die Wahl der Abteilungsorgane,
- die Entgegennahme des Jahresberichts,
- die Entgegennahme des Kassenberichts,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie
- über die Erhebung von Aufnahmebeiträgen und etwaiger Umlagen.
§20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:- 1. auf Beschluß des Vorstandes
- 2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 2/3 stimmberechtigter Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Beratungsgegenstände; der Antrag ist zu begründen.
§21 Geschäftsgang
Der Abteilungsleiter kann immer das Wort ergreifen. Er hat den Mitgliedern in der Reihenfolge das Wort zu erteilen, in der sie sich gemeldet haben. Antragsteller und Berichterstatter erhalten als erster und letzter das Wort. Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Auf Antrag kann auch auf Zuruf gewählt werden, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und sich kein Widerspruch gegen die offene Abstimmung erhebt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den bei den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.§22 Abteilungsvoratand
Der Abteilungsvorstand besteht aus:- dem Abteilungsleiter,
- dem Schriftführer,
- dem Kassier,
- dem Sportwart,
- dem Jugendwart,
- und deren Stellvertreter,
- dem Platzwart,
- dem Zeugwart,
- dem Vergnügungswart,
- dem Pressewart,
- dem Vereinsvorsitzenden RMC
- dem Vereinsvorsitzenden TSV
- bzw. deren Stellvertreter.